Artikel 1
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von
Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) zur Ergänzung der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn *4) folgende Vereinbarung vorschlagen:
In Artikel 2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 4. Dezember 1980 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Hörbranz-Autobahn/Lindau-Autobahn wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt „die Viehabfertigungsanlage''.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Januar 1984
An die Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/148-A/84
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Jänner 1984 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
Das Auswärtige Amt beehrt sich, . . . . . (es folgt der weitere Text
der deutschen Eröffnungsnote) . . . . . zu versichern.
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. März 1984 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Jänner 1984
An das Auswärtige Amt
Bonn
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979
*4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 18/1981
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