Artikel 10
Ersuchen der Republik Österreich gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein zu richten. An diese Behörde erfolgen auch die in den Artikeln 4, 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen der Republik Österreich.
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