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Artikel 2 Grenzübergang Bayrischzell (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1981

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte gelegenen drei Räume.

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