Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Art. 4 Abs. 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
- a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- die Staatsstraße Nr. 2075 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
- den Abfertigungskiosk;
- die Überholungsgarage für Personenkraftwagen;
- im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Abfertigungsraum (einschließlich Windfang) und die sanitären Anlagen;
- b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar im Erdgeschoß die in der südlichen Hälfte gelegenen drei Räume.
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