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Artikel 2 Grenzdienststelle (Schiffsverkehr) Passau-Donaulände, Obernzell (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1986

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt

  1. 1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
  1. 2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. 3. die Donau von Stromkilometer 2201,770 bis 2233,585, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.

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