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Artikel 2 Grenzübergang Leutaschschanz (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1976

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienstgebäude, und zwar den ersten, dritten, vierten und fünften der von Nordwesten her bis Nordosten an den Abfertigungsraum angrenzenden Räume.

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