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ARTIKEL VIII Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1975

ARTIKEL VIII

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens ist so auszulegen, als begrenze oder mindere sie in irgendeiner Weise die von einem Staat aufgrund des in Genf am 17. Juni 1925 unterzeichneten Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg übernommenen Verpflichtungen.

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