ARTIKEL XIV
- 1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Jeder Staat, der das Übereinkommen nicht vor seinem nach Absatz 3 erfolgten Inkrafttreten unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
- 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen; diese werden hiermit zu Depositarregierungen bestimmt.
- 3. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald zweiundzwanzig Regierungen, einschließlich derjenigen, die als Depositarmächte bestimmt sind, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
- 4. Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
- 5. Die Depositarregierungen haben allen Signatarstaaten und beitretenden Staaten unverzüglich den Tag jeder Unterzeichnung, den Tag der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und den Erhalt sonstiger Mitteilungen bekanntzugeben.
- 6. Dieses Übereinkommen wird von den Depositarregierungen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
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