Artikel 5
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten.
(2) In den Bahnhöfen Freilassing, Traunstein, Rosenheim, München-Ost und München Hbf haben die österreichischen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich. Das gleiche gilt für die deutschen Bediensteten im Bahnhof Salzburg Hbf, soweit die in Artikel 3 bezeichneten Räume nicht ausreichen.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den österreichischen Bediensteten auf der in Artikel 4 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge auf österreichisches Hoheitsgebiet verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich für die österreichischen Bediensteten.
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