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Artikel 3 Grenzdienststelle Salzburg Hauptbahnhof, Strecke Salzburg-München (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.1986

Artikel 3

Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Flächen, Anlagen und Räume, und zwar

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