ARTIKEL VII
Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages wird in Genf, Schweiz, eine Konferenz der Vertragsparteien zu dem Zwecke abgehalten, die Wirkungsweise dieses Vertrages zu überprüfen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Präambel und die Bestimmungen des Vertrages verwirklicht werden. Bei dieser Überprüfung ist den einschlägigen technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Auf der Überprüfungskonferenz wird im Einklang mit der Auffassung einer Mehrheit der teilnehmenden Vertragsparteien bestimmt, ob und wann eine weitere Überprüfungskonferenz einzuberufen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
10005377
Dokumentnummer
NOR40001116
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