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Artikel 4 Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Costa Rica)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1968

Artikel 4

Die zuständigen Behörden jedes der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

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