Artikel 5
Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecken ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2018
Gesetzesnummer
10005315
Dokumentnummer
NOR12059253
alte Dokumentnummer
N4196814202A
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