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Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 0

Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Kurztitel

Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 11/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Langtitel

Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein.

StF: BGBl. Nr. 11/1965 (NR: GP X RV 394 AB 411 S. 50 . BR: S. 217.)

Änderung

BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein, dessen Artikel 1 eine verfassungsändernde Bestimmung ist, und welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 5. August 1964

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde sowie auch die Ratifikationsurkunden Liechtensteins und der Schweiz sind am 14. Dezember 1964 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt worden; das vorliegende Protokoll tritt somit gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart:

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