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Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)
Kurztitel
Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 11/1965
Inkrafttretensdatum
14.01.1965
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Langtitel
Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen
Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das
Fürstentum Liechtenstein.
StF: BGBl. Nr. 11/1965
Sonstige Textteile
Nachdem das am 2. September 1963 in Bern unterzeichnete Protokoll betreffend die Anwendung des österreichisch-schweizerischen Abkommens samt Schlußprotokoll über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein, dessen Artikel 1 und 2 verfassungsändernde Bestimmungen sind, und welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom
Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. August 1964
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde sowie auch die Ratifikationsurkunden Liechtensteins und der Schweiz sind am 14. Dezember 1964 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt worden; das vorliegende Protokoll tritt somit gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 14. Jänner 1965 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, das Fürstentum Liechtenstein und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben folgendes vereinbart:
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