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Artikel 4 Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 4

Soweit die gemäß Artikel 23 des Abkommens gebildete gemischte österreichisch-schweizerische Kommission Fragen behandelt, die die Anwendung des Abkommens auf das Fürstentum Liechtenstein betreffen, werden dessen Vertreter beigezogen.

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