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Artikel 3 Grenzabfertigungsstellen - Protokoll (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 3

Soweit die gemäß Artikel 22 des Abkommens zu vereinbarenden Maßnahmen zur Durchführung des Abkommens die Mitwirkung liechtensteinischer Behörden erfordern, ist deren Einverständnis einzuholen.

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