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Artikel 7 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 7

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in der Zone oder in den grenzüberschreitenden Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte Waren und andere Vermögensgegenstände in das Gebiet des Nachbarstaates verbringen oder im Gebietsstaat unter Beachtung der dort geltenden gesetzlichen Vorschriften verwerten und den Erlös in den Nachbarstaat verbringen.

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