Artikel 24
Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des anderen Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.
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