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Artikel 24 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 24

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des anderen Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

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