vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 17

Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Hoheitszeichen oder Amtsschilder kenntlich zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)