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Artikel 2 Internationaler Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 2

Die Mitteilung ergeht nach den Vordrucken, die diesem Übereinkommen beigefügt sind.

Die Angaben werden an den hiefür vorgesehenen Stellen des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift, die Familien- und Ortsnamen in Großbuchstaben und die Daten in arabischen Ziffern, die Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Ist der Behörde, welche die Mitteilung macht, eine Angabe nicht bekannt, so wird an die entsprechende Stelle ein Strich gesetzt.

Die Mitteilung ist vom Standesbeamten zu unterschreiben und mit seinem Dienstsiegel zu versehen.

Innerhalb von acht Tagen nach der Beurkundung wird die Mitteilung unmittelbar durch die Post an den Standesbeamten abgesandt, für den sie bestimmt ist.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2018

Gesetzesnummer

10005284

Dokumentnummer

NOR12058950

alte Dokumentnummer

N4196534468L

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