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§ 2 Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.1998

§ 2.

(1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.

(2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus zu verwenden hat.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10005126

Dokumentnummer

NOR12056795

alte Dokumentnummer

N3199813087O

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