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Artikel 9 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 9

Artikel 9

(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.

Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um

Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.

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