vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 5

Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)