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Artikel 23 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 23

Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich

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