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Artikel 22 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 22

(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen:

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