ANHANG
Anlage1
Erläuternde Liste
- 1. Gegenstände, die zur Ausstellung in den Geschäftsstellen der von den einzelstaatlichen offiziellen Fremdenverkehrsorganisationen anerkannten Vertreter oder bezeichneten Korrespondenten oder an anderen von den Zollbehörden des Gebietes der vorübergehenden Verwendung zugelassenen Stellen bestimmt sind: Bilder und Zeichnungen, eingerahmte Photographien und photographische Vergrößerungen, Kunstbücher, Malereien, Kunststiche und Lithographien, Bildhauer- und Tapisseriearbeiten und andere ähnliche künstlerische Erzeugnisse.
- 2. Gegenstände für Schaufenster (Schaukästen, Gestelle und dergleichen) einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen elektrischen und technischen Ausrüstung.
- 3. Dokumentarfilme, Schallplatten, bespielte Tonbänder und andere Tonaufnahmen zur unentgeltlichen Vorführung, mit Ausnahme solcher, die als Geschäftsreklame verwendet werden können, und solcher, die allgemein im Gebiet der vorübergehenden Verwendung verkauft werden.
- 4. Fahnen in angemessener Anzahl.
- 5. Dioramen, Modelle, Diapositive, Klischees und photographische Negative.
- 6. Muster von Gegenständen des einheimischen Handwerks, Volkstrachten und ähnlichen Gegenständen der Volkskunst in angemessener Anzahl.
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