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Artikel 7 Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 7

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr 13), New York, 4. Juni 1954, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und Vertragsparteien des genannten Protokolls sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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13) Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1956

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