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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. a) „Reisender“

    jede Person, die das Gebiet einer Vertragspartei, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, als Tourist, zu sportlichen oder geschäftlichen Zwecken, zum Besuch von Fachtagungen, aus gesundheitlichen Gründen, zu Studienzwecken usw. vorübergehend aufsucht;

  1. b) „persönliche Gebrauchsgegenstände“

    alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Eine erläuternde Liste der persönlichen Gebrauchsgegenstände ist im Anhang I dieser Anlage enthalten;

  1. c) „zu Sportzwecken eingeführte Waren“

    Sportartikel und andere Artikel, die die Reisenden bei sportlichen Wettkämpfen oder Darbietungen sowie zum Training im Gebiet der vorübergehenden Verwendung benötigen. Eine erläuternde Liste dieser Waren ist im Anhang II dieser Anlage enthalten.

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