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Artikel 5 Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 5

Die Wiederausfuhrfrist für die für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke eingeführten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

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