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Artikel 4 Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

Artikel 4

(1) Die Wiederausfuhrfrist für die in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Waren beträgt mindestens zwölf Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

(2) Die Wiederausfuhrfrist für die Ersatzproduktionsmittel beträgt mindestens sechs Monate ab dem Tag der Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung.

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