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Artikel 1 Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1997

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet

  1. 1. „Waren, die für ein Herstellungsverfahren eingeführt werden“
  1. a) Matrizen, Klischees, Platten, Formen, Zeichnungen, Pläne, Modelle und ähnliche Gegenstände,
  2. b) Geräte zum Messen, Überprüfen oder Überwachen und ähnliche Gegenstände,
  3. c) Spezialwerkzeuge und Spezialinstrumente,

    die zur Verwendung in einem Herstellungsverfahren eingeführt werden, und

  1. 2. „Ersatzproduktionsmittel“

    Instrumente, Apparate und Maschinen, die einem Kunden vom Lieferanten oder Instandsetzenden bis zur Lieferung oder Instandsetzung ähnlicher Waren zur Verfügung gestellt werden.

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