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Artikel 9 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 9

Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen 4), Brüssel, 8. Juni 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Zollabkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.

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4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 336/1962

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