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Artikel 8 Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Artikel 8

Jede Vertragspartei kann einen Vorbehalt nach Artikel 29 des Übereinkommens in bezug auf die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage einlegen.

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