Artikel 19
(1) Diese Anlage setzt mit ihrem Inkrafttreten gemäß Artikel 27 des Übereinkommens das Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen1), Brüssel, 6. Dezember 1961, in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 sind Carnets ATA, die vor Inkrafttreten dieser Anlage nach dem ATA-Übereinkommen ausgestellt worden sind, anzuerkennen, bis die Vorgänge, für die sie ausgestellt wurden, abgeschlossen sind.
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1963, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1990
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