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Artikel 34 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Registrierung und verbindlicher Wortlaut

Artikel 34

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Verwahrers beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Istanbul am 28. Juni neunzehnhundertneunzig in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Der Verwahrer wird ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen.

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