Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens
Artikel 32
(1) Der nach Artikel 22 tagende Verwaltungsausschuß kann Änderungen zu diesem Übereinkommen und seinen Anlagen empfehlen.
(2) Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens, den anderen Unterzeichnern und den Mitgliedern des Rates, die keine Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
(3) Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien sechs Monate nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn nicht während dieser Frist eine Vertragspartei dem Verwahrer einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
(4) Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von zwölf Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
(5) Für Zwecke der Notifizierung eines Einwands gilt jede Anlage als ein Übereinkommen für sich.
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