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Artikel 21 Vorübergehende Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1994

Austausch von Auskünften

Artikel 21

Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.

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