Zuwiderhandlungen
Artikel 20
(1) Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
(2) Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.
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