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Artikel 18 DBA – Südafrika

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1997

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 des Artikels 19 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.

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