Artikel 21
Änderungsverfahren
1. Der Ausschuß kann nach Artikel 19 Änderungen zu diesem Übereinkommen empfehlen.
2. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien dieses Übereinkommens sowie den anderen Unterzeichnern den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.
3. Jede nach Absatz 2 mitgeteilte Änderungsempfehlung tritt für alle Vertragsparteien drei Monate nach Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten nach dem Datum der Mitteilung der Änderungsempfehlung in Kraft, wenn keine Vertragspartei dem Verwahrer während dieser Frist einen Einwand gegen die Änderungsempfehlung notifiziert hat.
4. Ist dem Verwahrer ein Einwand gegen die Änderungsempfehlung vor Ablauf der in Absatz 3 bezeichneten Frist von achtzehn Monaten notifiziert worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056030
alte Dokumentnummer
N3199749578L
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