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Artikel 20 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 20

Beilegung von Streitigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

2. Streitigkeiten, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden, werden von den an den Streitigkeiten beteiligten Parteien dem Ausschuß vorgelegt, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

3. Die streitenden Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056029

alte Dokumentnummer

N3199749577L

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