Artikel 15
Vorbehalte
Die Vertragsparteien können gegen Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung Vorbehalte einlegen. Haben die Vertragsparteien Vorbehalte eingelegt, so können sie diese durch Notifikation an den Verwahrer unter Angabe des Datums der Zurücknahme der Vorbehalte ganz oder teilweise zurücknehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Gesetzesnummer
10005079
Dokumentnummer
NOR12056024
alte Dokumentnummer
N3199749572L
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