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Artikel 15 Behälter-Pool-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1998

Artikel 15

Vorbehalte

Die Vertragsparteien können gegen Artikel 6 Absatz 2 und 7 Absatz 2 hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage eines Zollpapiers oder zur Sicherheitsleistung Vorbehalte einlegen. Haben die Vertragsparteien Vorbehalte eingelegt, so können sie diese durch Notifikation an den Verwahrer unter Angabe des Datums der Zurücknahme der Vorbehalte ganz oder teilweise zurücknehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Gesetzesnummer

10005079

Dokumentnummer

NOR12056024

alte Dokumentnummer

N3199749572L

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