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Artikel 43 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Kapitel VII

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 43

Zweck des Kapitels

Artikel 43

Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.

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