Kapitel VII
Vorrechte und Immunitäten
Artikel 43
Zweck des Kapitels
Artikel 43
Um der Agentur die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Kapitel vorgesehen sind.
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