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Artikel 38 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 38

Verbindungsstelle

a) Jedes Mitglied bezeichnet eine geeignete Stelle, mit der sich die Agentur in jeder sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Die Agentur kann sich auf Erklärungen dieser Stelle als Erklärungen des Mitglieds verlassen. Die Agentur konsultiert auf Antrag eines Mitglieds dieses Mitglied in bezug auf die in den Artikeln 19 bis 21 behandelten Angelegenheiten, die sich auf Rechtsträger oder Versicherer dieses Mitglieds beziehen.

b) Ist die Genehmigung eines Mitglieds erforderlich, bevor die Agentur tätig werden kann, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Agentur bei der Unterrichtung des Mitglieds über die vorgesehene Handlung festgelegt wird, einen Einwand erhebt.

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