vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Artikel 37

Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte

Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)