Artikel 37
Hinterlegungsstellen für Vermögenswerte
Jedes Mitglied bestimmt seine Zentralbank als Hinterlegungsstelle für Guthaben der Agentur in seiner Währung oder andere Vermögenswerte der Agentur; hat es keine Zentralbank, so bestimmt es hierfür ein anderes der Agentur genehmes Institut.
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