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Artikel 30 Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1997

Kapitel V

Organisation und Geschäftsführung

Artikel 30

Aufbau der Agentur

Artikel 30

Die Agentur hat einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten und das Personal, das zur Erfüllung der von der Agentur bestimmten Aufgaben erforderlich ist.

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